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HdlKlSchafFlV 1993

§ 2Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaffleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
2.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 eine Handelsklasse verwendet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2022 I 428

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099300993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 539378582c2ed35760a81356bb35e9da20bfbbbbca46bc87897c4fb7286f1a02

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