Zum Gesetzesinhalt

HdlKlSchafFlV 1993

§ 1aDatenverarbeitung und Datenübermittlung

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.3.2022 I 428

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099300993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 539378582c2ed35760a81356bb35e9da20bfbbbbca46bc87897c4fb7286f1a02

XML-Quelle beim Herausgeber