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HdlKlG

§ 9

Handelsklassengesetz

(1) Die Verbote und Beschränkungen der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen stehen der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen, soweit sich nicht aus Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder der zu ihrer Durchführung nach § 1 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes ergibt.
(2) Die Zolldienststellen können Verstöße gegen diese Verbote und Beschränkungen, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.1972 I 2201;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 30 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013030968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b0123832ef34b32b38eefc972f39b66ff674a687e8308b79a56865caebfa788

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