(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die auf Grund des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266), erlassenen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen der Ermächtigungen nach den §§ 1 und 2 zu ändern oder aufzuheben.
(2) Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Überwachung der Vorschriften, die auf Grund des in Absatz 1 genannten Gesetzes erlassen worden sind.
(3) Soweit in Bußgeldvorschriften Verweisungen auf § 7 des in Absatz 1 genannten Gesetzes enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.1972 I 2201;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 30 G v. 20.12.2022 I 2752
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