(1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu siebzehn Vertretungen gesellschaftlicher Gruppen, unter anderem aus Vertretungen von Religionsgesellschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
(2) Das Kuratorium stellt fest, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung einer Vertretung in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. Es beruft die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und ihre stellvertretenden Mitglieder auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig. Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung vorschlagen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so kann die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied benennen.
(3) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2021 I 3014
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