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HdGStiftG

§ 8Wissenschaftlicher Beirat

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2021 I 3014

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102940990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ee3c1d70192355b80e18354189d1b3ecd91e2459cbfcb118a78b9f479870bb2

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