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HBPolVDAufstV

§ 15Ausbildungsplan

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium einen Ausbildungsplan.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu regeln
1.
zu den Inhalten der Ausbildung,
2.
zur Organisation und Durchführung der Ausbildung,
3.
zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie
4.
zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 9 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR072710021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90e64fc8dfa27e1393b233ed37b0aa00829cdb90d34ed31465296a44c91bda73

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