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HBauStatG

§ 1Anordnung als Bundesstatistik

Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

(1) Zur Feststellung des Umfangs, der Struktur und der Entwicklung der Bautätigkeit im Hochbau und zur Fortschreibung des Bestandes an Wohngebäuden und Wohnungen werden laufend Erhebungen über die Bautätigkeit im Hochbau (Bautätigkeitsstatistik) als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Bautätigkeitsstatistik umfaßt die Erhebung
1.
der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen,
2.
der Baufertigstellungen,
3.
des Bauzustands am Jahresende (Bauüberhang) und
4.
der Bauabgänge.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086900998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c76511dc6a69e360635b1e0da84b64b0556748bfbf552e8571d3b2873d256af

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