HBauStatG
§ 1Anordnung als Bundesstatistik
Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes
- 1.
- der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen,
- 2.
- der Baufertigstellungen,
- 3.
- des Bauzustands am Jahresende (Bauüberhang) und
- 4.
- der Bauabgänge.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR086900998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c76511dc6a69e360635b1e0da84b64b0556748bfbf552e8571d3b2873d256af