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HBankDVDV

§ 27Abschlusszeugnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V vom 12.8.2025 I Nr. 199

Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-3 v. 28.8.2012 I 1858 (HBankDAPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR333100017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c13a5c8b4b4c4a1024281c46da267310bd29d8ea40302c00a329dd94c643b1a9

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