HBankDVDV
§ 26Bestehen der Laufbahnprüfung
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
- 1.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt,
- 2.
- keine der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als zwei Rangpunkten bewertet worden ist und
- 3.
- insgesamt nicht mehr als zwei der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
- 1.
- der Ausbildungsrangpunktzahl,
- 2.
- der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung und
- 3.
- der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung.
Stand: Geändert durch Art. 3 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-3 v. 28.8.2012 I 1858 (HBankDAPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR333100017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c13a5c8b4b4c4a1024281c46da267310bd29d8ea40302c00a329dd94c643b1a9