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HBankDVDV

§ 26Bestehen der Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
1.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt,
2.
keine der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als zwei Rangpunkten bewertet worden ist und
3.
insgesamt nicht mehr als zwei der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus
1.
der Ausbildungsrangpunktzahl,
2.
der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung und
3.
der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung.
(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Referendarinnen und Referendaren die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V vom 12.8.2025 I Nr. 199

Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-3 v. 28.8.2012 I 1858 (HBankDAPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR333100017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c13a5c8b4b4c4a1024281c46da267310bd29d8ea40302c00a329dd94c643b1a9

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