HandzMstrV
§ 4Arbeitsprobe
- 1.
- Einbauen und Einrichten einer Tastatur,
- 2.
- Montieren und Richten einer Baßmechanik und der Schaltgruppen,
- 3.
- Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Prüfen der Luftdichtigkeit,
- 4.
- Stimmen eines Handzuginstrumentes,
- 5.
- Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der Tastatur eines Handzuginstrumentes,
- 6.
- Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 30 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043100998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be5476946f11dc6754bf812629d0309d5840bc28373960e060654da89fa934e1