(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Akkordeons,
2.
Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen diatonischen Harmonika,
3.
Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Bandonions,
4.
Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Concertina.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung, die Materialliste und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, die Materialliste, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 30 V v. 18.1.2022 I 39
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