HafenlogAusbV
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
- 6.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
- 7.
- Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,
- 8.
- Lagerung und Bearbeitung von Gütern,
- 9.
- Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,
- 10.
- Container,
- 11.
- Umschlags- und Versandpapiere,
- 12.
- Umgang mit Gefahrgut.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021300006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 131ea53f123f7ac6850d0dd29a49b62953f31f121c32b3aa859c233d96dcebf3