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HafenlogAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
6.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
7.
Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,
8.
Lagerung und Bearbeitung von Gütern,
9.
Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,
10.
Container,
11.
Umschlags- und Versandpapiere,
12.
Umgang mit Gefahrgut.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021300006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 131ea53f123f7ac6850d0dd29a49b62953f31f121c32b3aa859c233d96dcebf3

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