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HafenlogAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Hafenlogistik wird staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021300006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 131ea53f123f7ac6850d0dd29a49b62953f31f121c32b3aa859c233d96dcebf3

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