Zum Gesetzesinhalt

HADVDV

§ 1Dauer des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

Der Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst dauert mindestens zwölf, in der Regel 14 Monate.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-4 v. 15.6.2004 I 1088 (LAP-hADV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05C0E0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d78916911b25ee6a912d4461605021c6469df8ffa6ac1de8ead3a53597594c2

XML-Quelle beim Herausgeber