(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre beruflichen Aufgaben im höheren Auswärtigen Dienst und der damit einhergehenden Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Zudem werden sie für die Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung sensibilisiert. Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen Pflichten werden ihnen vermittelt. Mit Bezug auf die Anforderungen im höheren Auswärtigen Dienst werden neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial- und Selbstkompetenzen sowie interkulturelle Kompetenz vermittelt. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die Absolventinnen und Absolventen in der Lage, die wissenschaftlichen und berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gesellschaftlich verantwortungsvoll und reflektiert einzusetzen. Die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.
(2) Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Auswärtigen Dienst erforderlich sind. Dies umfasst auch die Vermittlung der Kenntnisse der Aufgaben und besonderen Pflichten nach den §§ 1 und 14 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst. Auch die allgemeinen persönlichen Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zur Kommunikation, Kooperation, Teamarbeit und Personalführung sowie zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, werden geschult. Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist gegliedert in:
1.
theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern Geschichte oder Politik, Volkswirtschaftslehre und Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufspraktischen Themen,
2.
Sprachausbildung in den Prüfungsfächern Englisch und Französisch sowie gegebenenfalls in einer weiteren Fremdsprache,
3.
Rechtsausbildung und
4.
praktische Ausbildung.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-7-6-4 v. 15.6.2004 I 1088 (LAP-hADV 2004)
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