GflSalmoV
§ 4Mitteilungspflicht
Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten
- 1.
- Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühnerzuchtbetrieben oder Hühnerbrütereien,
- 2.
- Salmonellen der Kategorie 1 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben, Putenmastbetrieben oder Putenbrütereien.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR075210009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b932c9102e7821635c0f991bc99e925dd4fb113d20adde0e5e64bde9d56a73d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 2 TierSeuchMeldVWeitere Seuchen, die nach § 3 zu melden sind
„… nella Pullorum, S. Gallinarum, S. arizonae (außer Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung besteht) Huhn, Truthuhn, Helmperlhuhn, Wachtel, Fasan, Rebhuhn, Enten Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleag …“
- Anlage 3 TierSeuchMeldVSeuchen, die nach § 4 zu melden sind
„… alia, Aves 3. Salmonellose/Salmonella ssp. (außer Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung oder Anlage 2 Nr. 12 besteht) Säugetiere, Vögel Mammalia, Aves 4. Campylobacteriose (thermophile Campylobacter) Säugeti …“