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GflSalmoV

§ 4Mitteilungspflicht

Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten

(1) Der Unternehmer hat folgende Feststellungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen:
1.
Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühnerzuchtbetrieben oder Hühnerbrütereien,
2.
Salmonellen der Kategorie 1 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben, Putenmastbetrieben oder Putenbrütereien.
(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hat der Unternehmer eines Legehennenbetriebes Feststellungen von Salmonellen vor ihrer serologischen Identifizierung (Serotypisierung) unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Untersuchungseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 haben bei Untersuchungen auf Betreiben des Unternehmers eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei Feststellungen von Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR075210009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b932c9102e7821635c0f991bc99e925dd4fb113d20adde0e5e64bde9d56a73d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 2 TierSeuchMeldVWeitere Seuchen, die nach § 3 zu melden sind

    „… nella Pullorum, S. Gallinarum, S. arizonae (außer Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung besteht) Huhn, Truthuhn, Helmperlhuhn, Wachtel, Fasan, Rebhuhn, Enten Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleag …“

  • Anlage 3 TierSeuchMeldVSeuchen, die nach § 4 zu melden sind

    „… alia, Aves 3. Salmonellose/Salmonella ssp. (außer Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung oder Anlage 2 Nr. 12 besteht) Säugetiere, Vögel Mammalia, Aves 4. Campylobacteriose (thermophile Campylobacter) Säugeti …“