GflSalmoV
§ 33Aufhebung der Maßregeln
Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten
- 1.
- alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und
- 2.
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR075210009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b932c9102e7821635c0f991bc99e925dd4fb113d20adde0e5e64bde9d56a73d