GflSalmoV
§ 28Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten
- 1.
- Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
- 2.
- Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
- 1.
- unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in einer Quarantäneeinrichtung oder
- 2.
- unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR075210009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b932c9102e7821635c0f991bc99e925dd4fb113d20adde0e5e64bde9d56a73d