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GflSalmoV

§ 28Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen

Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten

(1) Werden in einer Hühnerbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter
1.
Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
2.
Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
verbracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen unbebrütete Eier
1.
unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in einer Quarantäneeinrichtung oder
2.
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
verbracht werden.
(3) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb oder Hühneraufzuchtbetrieb verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR075210009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b932c9102e7821635c0f991bc99e925dd4fb113d20adde0e5e64bde9d56a73d

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