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GflSalmoV

§ 24Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen

Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten

Sind in einem Hähnchenmastbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR075210009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b932c9102e7821635c0f991bc99e925dd4fb113d20adde0e5e64bde9d56a73d

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