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HöfeVfO

§ 11Feststellungsverfahren

Verfahrensordnung für Höfesachen

(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens,
a)
ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat,
b)
ob ein Hof ein Ehegattenhof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften ist oder war,
c)
ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör eines Hofes ist,
d)
ob ein Hoferbe wirtschaftsfähig ist,
e)
ob für die Erbfolge in einen Hof Ältesten- oder Jüngstenrecht gilt,
f)
von wem der Hof stammt,
g)
wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist,
h)
über sonstige nach den höferechtlichen Vorschriften bestehende Rechtsverhältnisse.
(2) Das Gericht soll alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens unter Hinweis auf die in § 12 Abs. 1 genannten Folgen benachrichtigen. Entscheidungen in der Hauptsache sind auch diesen Personen zuzustellen.
(3) Jede der in Absatz 2 genannten Personen kann sich einem anhängigen Verfahren in jeder Instanz anschließen. Die Anschließung kann mit der Einlegung der Beschwerde verbunden werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008850976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17a301dcf7c2556c2e566f3a9db515577b206d0b27f8541c40079d719bf73bf8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis

    „… des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), 2. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO, 3. zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO, 4. üb …“

  • § 76 GNotKGBestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht

    „Geschäftswert ist 1. in Feststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Buchstabe g der Verfahrensordnung für Höfesachen der Wert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, 2. in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung) der Wert …“