HöfeVfO
§ 11Feststellungsverfahren
Verfahrensordnung für Höfesachen
- a)
- ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat,
- b)
- ob ein Hof ein Ehegattenhof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften ist oder war,
- c)
- ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör eines Hofes ist,
- d)
- ob ein Hoferbe wirtschaftsfähig ist,
- e)
- ob für die Erbfolge in einen Hof Ältesten- oder Jüngstenrecht gilt,
- f)
- von wem der Hof stammt,
- g)
- wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist,
- h)
- über sonstige nach den höferechtlichen Vorschriften bestehende Rechtsverhältnisse.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008850976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17a301dcf7c2556c2e566f3a9db515577b206d0b27f8541c40079d719bf73bf8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), 2. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO, 3. zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO, 4. üb …“
- § 76 GNotKGBestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
„Geschäftswert ist 1. in Feststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Buchstabe g der Verfahrensordnung für Höfesachen der Wert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, 2. in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung) der Wert …“