HöfeVfO
§ 10Höfeakten
Verfahrensordnung für Höfesachen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008850976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17a301dcf7c2556c2e566f3a9db515577b206d0b27f8541c40079d719bf73bf8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage JAktAV(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
„… dwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen 30 Jahre 1115.6 Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfO dauernd Abschnitt 2 Landgericht Unterabschnitt 1 Allgemeines 1121.0 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgem …“