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HöfeO

§ 9Vererbung mehrerer Höfe

Höfeordnung

(1) Hinterläßt der Erblasser mehrere Höfe, so können die als Hoferben berufenen Abkömmlinge in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof wählen; dabei kann jedoch nicht ein Hof gewählt werden, für den ein anderer Abkömmling, der noch nicht gewählt hat, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 vorrangig als Hoferbe berufen ist. Sind mehr Höfe vorhanden als berechtigte Abkömmlinge, so wird die Wahl nach denselben Grundsätzen wiederholt. Hinterläßt der Eigentümer keine Abkömmlinge, so können die als Hoferben in derselben Ordnung Berufenen in der gleichen Weise wählen. Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn ein Hoferbe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 hinsichtlich mehrerer Höfe als berufen anzusehen wäre.
(2) Die Wahl ist gegenüber dem Gericht in öffentlich beglaubigter Form oder zu seiner Niederschrift zu erklären; die Niederschrift wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. Das Gericht kann dem Wahlberechtigten auf Antrag eines nachstehenden Wahlberechtigten eine angemessene Frist zur Erklärung über die Wahl bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt der Wahlberechtigte hinter die übrigen Wahlberechtigten zurück.
(3) Jeder Hoferbenberechtigte erwirbt das Eigentum an dem ihm zufallenden Hof rückwirkend vom Tode des Erblassers an.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.7.1976 I 1933;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 395

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700330947

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10fa4626135853599e816be2a0b139c9ca1ee3901d0d8d847cb24934a05e6450

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis

    „… einer Erklärung nach § 2004 BGB oder 7. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO. (2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder Anzeigen nach derselben Numme …“

  • § 23 GNotKGKostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren

    „… 004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder e) der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben hat; 5. (weggefallen) 6. (weggefallen …“

  • § 76 GNotKGBestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht

    „… rensordnung für Höfesachen der Wert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, 2. in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung) der Wert des gewählten Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, 3. in Fristsetzungsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 der Hö …“