HöfeO
§ 9Vererbung mehrerer Höfe
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.7.1976 I 1933;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR700330947
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10fa4626135853599e816be2a0b139c9ca1ee3901d0d8d847cb24934a05e6450
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… einer Erklärung nach § 2004 BGB oder 7. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO. (2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder Anzeigen nach derselben Numme …“
- § 23 GNotKGKostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren
„… 004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder e) der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben hat; 5. (weggefallen) 6. (weggefallen …“
- § 76 GNotKGBestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
„… rensordnung für Höfesachen der Wert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, 2. in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung) der Wert des gewählten Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, 3. in Fristsetzungsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 der Hö …“