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HöfeO

§ 10Vererbung nach allgemeinem Recht

Höfeordnung

Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.7.1976 I 1933;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 395

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700330947

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10fa4626135853599e816be2a0b139c9ca1ee3901d0d8d847cb24934a05e6450

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