Zum Gesetzesinhalt

GwGMeldV

§ 4Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen

Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes

Um zu überprüfen, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben nach § 3 Absatz 1 bis 3 enthalten, kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen technische Verfahren einsetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C80A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7985fe47ed4ecf1c9f3ff622b9a37ba6dc05a5191b1c7adac16cd2fb86a1e0fa

XML-Quelle beim Herausgeber