GwGMeldV
§ 3Erforderliche Angaben in Meldungen
- 1.
- das Aktenzeichen oder ein sonstiges Bezugskennzeichen des Meldenden,
- 2.
- falls ein Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Meldung naheliegt, das Aktenzeichen oder das sonstige Bezugskennzeichen gemäß Nummer 1 der vorausgegangenen Meldung sowie das zu der vorausgegangenen Meldung gehörende Aktenzeichen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 3.
- die Angabe eines oder mehrerer der von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Auswahl gestellten Meldegründe,
- 4.
- falls wegen des zu meldenden Sachverhalts eine Strafanzeige erstattet wurde, die Nennung der Strafverfolgungsbehörde und des Aktenzeichens der Strafverfolgungsbehörde, wenn es dem Meldenden bekannt ist,
- 5.
- falls der Meldende ein behördliches Auskunftsersuchen erhalten hat, ein Zusammenhang mit dem Sachverhalt besteht und keine Offenbarungsverbote entgegenstehen, die Nennung der Behörde und des Aktenzeichens,
- 6.
- bei Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes,
- a)
- falls der Verpflichtete wegen des Sachverhalts eine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgegeben hat, das Bezugskennzeichen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- b)
- falls der Verpflichtete beabsichtigt, wegen des Sachverhalts eine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzugeben, einen Hinweis auf diese Absicht.
- 1.
- von dem Verpflichteten in Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende Personen gemäß § 11 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes erhobene Daten,
- 2.
- von dem Verpflichteten in Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes erhobene Daten,
- 3.
- von dem Verpflichteten gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes eingeholte Informationen über den Zweck und die Art einer Geschäftsbeziehung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C80A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7985fe47ed4ecf1c9f3ff622b9a37ba6dc05a5191b1c7adac16cd2fb86a1e0fa