GwG
§ 15aVerstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
- 1.
- die Erhebung, Überprüfung und Speicherung der Identität des Begünstigten oder Auftraggebers sowie des wirtschaftlich Berechtigten der selbst gehosteten Adresse,
- 2.
- Maßnahmen zur Ermittlung der Herkunft und des Ziels der zu übertragenden Kryptowerte,
- 3.
- die verstärkte, kontinuierliche Überwachung dieser Transaktionen und der mit diesen Transaktionen in Verbindung stehenden Geschäftsbeziehung oder
- 4.
- andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter Finanzsanktionen und gezielter Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Sonst: Änderung durch Art. 41 Nr. 1 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 mWv 6.12.2024 ist nicht ausführbar, da § 50c nicht vorhanden ist
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten ist
Sonst: Ersetzt G 7613-2 v. 13.8.2008 I 1690 (GwG 2008)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a88fbcc78ef9cb6e831a4c7495c5a5c774a533f2dfcdf93385b0882fc733cb88