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GWDAPrV

§ 6Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen werden in den Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie zum Erbringen von Leistungsnachweisen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessenen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1448a04c8125cb8f91082a7292786b15f10bf43e2acb492d78a92b19634e8677

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