GWDAPrV
§ 4Einstellungsvoraussetzungen
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
- 1.
- die gesundheitlichen Anforderungen des Wechselschichtdienstes erfüllt,
- 2.
- ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen sowie ein hinreichendes Farberkennungs- und Farbunterscheidungsvermögen besitzt und
- 3.
- bei einer Bewerbung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr
- a)
- für eine zivile Laufbahn die Bereitschaft erklärt hat, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldat teilzunehmen, oder
- b)
- für eine militärische Laufbahn ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102500011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1448a04c8125cb8f91082a7292786b15f10bf43e2acb492d78a92b19634e8677