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GWDAPrV

§ 13Praktika

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

(1) Während der Praktika, die auch praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen, erwerben die Studierenden Fachkenntnisse und Fähigkeiten als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden.
(2) Einzelheiten, insbesondere die Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Einsatzgebiete während der Praktika, werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt, der vom Deutschen Wetterdienst in Zusammenarbeit mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr erstellt wird.
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika verantwortlich. Sie finden in Schulungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr statt.
(4) Die Studierenden erhalten von den Ausbildungsstellen, denen sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens einen Monat zugewiesen werden, unverzüglich nach Abschluss einer Ausbildungseinheit eine Beurteilung. Diese muss Angaben zur Dauer sowie zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu Fähigkeiten, zum Entwicklungspotenzial und zur erbrachten Leistung der Studierenden enthalten. § 24 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beurteilungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1448a04c8125cb8f91082a7292786b15f10bf43e2acb492d78a92b19634e8677

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