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GWDAPrV

§ 10Aufbau des Studiums

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen des gehobenen Wetterdienstes. Das Studium umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie Praktika.
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

Studien-
abschnitt I
Grundstudium6 Monate
Praktikum Ibeim Deutschen Wetterdienst oder beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr6 Monate
Studienabschnitt IIHauptstudium I6 Monate
Praktikum IIbeim Deutschen Wetterdienst oder beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr6 Monate
Studienabschnitt IIIHauptstudium II6 Monate
Praktikum III aDiplomarbeit2 Monate
Praktikum III bbeim Deutschen Wetterdienst2 Monate
Praktikum III cPrüfungszeit2 Monate
(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Studienabschnitte richten sich nach dem Studienplan für das Diplomstudium „Wetterdienst“. Der Studienplan bestimmt auch die Stundenzahlen der Studieninhalte sowie die Art der Leistungsnachweise.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1448a04c8125cb8f91082a7292786b15f10bf43e2acb492d78a92b19634e8677

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