GWB
§ 94Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- 1.
- in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 77, 79, 80) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 78);
- 2.
- in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);
- 3.
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87
- a)
- über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
- b)
- über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
- c)
- über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
- 4.
- in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
- a)
- über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
- b)
- über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Sonst: Mittelbare Änderung gem. Art. 10 G v. 20.7.2026 I Nr. 215 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR252110998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e70acdbc35f718115ab158f6e6af8ba29e5c9efad9087ddfda99760605fbee1c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 132 GVG
„… te in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.“
- § 574 ZPORechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
„… andgerichte, c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung; 4. in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in de …“