GWB
§ 31bWasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- 1.
- Angaben nach § 31a und
- 2.
- den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.
- 1.
- die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,
- 2.
- die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder
- 3.
- die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Sonst: Mittelbare Änderung gem. Art. 10 G v. 20.7.2026 I Nr. 215 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR252110998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e70acdbc35f718115ab158f6e6af8ba29e5c9efad9087ddfda99760605fbee1c