GWB
§ 21Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- 1.
- nach diesem Gesetz,
- 2.
- nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
- 3.
- nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.
- 1.
- einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder
- 2.
- sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder
- 3.
- in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Sonst: Mittelbare Änderung gem. Art. 10 G v. 20.7.2026 I Nr. 215 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR252110998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e70acdbc35f718115ab158f6e6af8ba29e5c9efad9087ddfda99760605fbee1c