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GWB

§ 162Verfahrensbeteiligte, Beiladung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ergeht durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und ist unanfechtbar.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 162: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Sonst: Mittelbare Änderung gem. Art. 10 G v. 20.7.2026 I Nr. 215 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR252110998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e70acdbc35f718115ab158f6e6af8ba29e5c9efad9087ddfda99760605fbee1c

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