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GWB

§ 115Anwendungsbereich

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 115: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Sonst: Mittelbare Änderung gem. Art. 10 G v. 20.7.2026 I Nr. 215 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR252110998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e70acdbc35f718115ab158f6e6af8ba29e5c9efad9087ddfda99760605fbee1c

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