GVIDVDV
§ 62Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
- 1.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind,
- 2.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die an vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht worden sind, sowie
- 3.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erbracht worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR11C0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21877f832ce68b185e7d7b3631c79ee9c360b9bef66b32c67aa46cce822b04e7