Zum Gesetzesinhalt

GVIDVDV

§ 61Prüfungsakte und Einsichtnahme

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
1.
die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen einschließlich ihrer Bewertungen,
2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
3.
bei Prüfungen, die Multiple-Choice-Aufgaben enthalten, zusätzlich die Angabe der durchschnittlichen Leistung aller Prüflinge,
4.
die Bachelorthesis,
5.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung,
6.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Prüfungen sowie
7.
Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen, die das Studium betreffen.
(3) Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung oder des vorzeitigen Ausscheidens zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt. Im Anschluss wird sie vernichtet oder gelöscht.
(4) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11C0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21877f832ce68b185e7d7b3631c79ee9c360b9bef66b32c67aa46cce822b04e7

XML-Quelle beim Herausgeber