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GVIDVDV

§ 51Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1) Zur Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis wird zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.
(2) Mit der Präsentation und der Verteidigung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Bachelorthesis bearbeitet hat, und dass sie oder er die angewendeten Methoden und die erzielten Ergebnisse erläutern und begründen sowie sich mit Einwänden auseinandersetzen kann.
(3) Präsentation und Verteidigung werden als Einzelprüfungen durchgeführt und von zwei Prüfenden bewertet. Die Präsentation dauert in der Regel 15 Minuten. Die sich daran anschließende Verteidigung soll mindestens 20 und höchstens 40 Minuten dauern.
(4) Die Präsentation und Verteidigung sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende dem nicht widerspricht. Unabhängig vom Einverständnis der oder des Studierenden
1.
können Angehörige des Prüfungsamtes bei der Präsentation und der Verteidigung anwesend sein und
2.
kann das Prüfungsamt allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass Personen bei der Präsentation und der Verteidigung anwesend sind, die mit der Ausbildung der Studierenden befasst sind, aber nicht der Hochschule angehören.
Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11C0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21877f832ce68b185e7d7b3631c79ee9c360b9bef66b32c67aa46cce822b04e7

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