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GVIDVDV

§ 50Wiederholung der Bachelorthesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
(2) Für die Wiederholung der Bachelorthesis gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
(3) Während der Bearbeitungszeit sowie der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt. Bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit sind sie von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorthesis ist das Studium beendet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 50 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 52 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11C0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21877f832ce68b185e7d7b3631c79ee9c360b9bef66b32c67aa46cce822b04e7

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