(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als
1.
Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder
2.
Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).
(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn
1.
nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert worden ist und
2.
die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.
In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.
(4) Bei einer Prüfung, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden die Note „ausreichend“ und der numerische Notenwert 4,0 vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die Mindestpunktzahl entspricht einheitlich für alle Teilnehmenden einer Prüfung
1.
60 Prozent der erreichbaren Punkte oder
2.
in dem Fall, dass die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leistung aller Teilnehmenden an der jeweiligen Prüfung unterschritten wird, 78 Prozent der durchschnittlichen Punkte, mindestens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Punkte.
(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, wird die Note wie folgt vergeben:
Überschreiten der Mindestpunktzahl um mindestens … Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl
numerischer Notenwert
Note
1
2
3
1
87,50
1,0
sehr gut
2
75,00
1,3
3
66,67
1,7
gut
4
58,33
2,0
5
50,0
2,3
6
41,67
2,7
befriedigend
7
33,33
3,0
8
25,00
3,3
9
12,50
3,7
ausreichend
10
0,00
4,0
Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, wird die Note wie folgt vergeben:
Unterschreiten der Mindestpunktzahl um bis zu … Prozent
numerischer Notenwert
Note
1
2
3
1
50,00
5,0
mangelhaft
2
100,00
6,0
ungenügend
(6) Besteht eine Prüfung oder Teilprüfung sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Prüfungsleistungen bei den Multiple-Choice-Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die Prüfungsleistungen bei den anderen Aufgaben nach § 37. Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung der numerische Notenwert der Bewertung auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
(7) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)
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