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GVIDVDV

§ 35Prüfende

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1) Die Prüfenden werden vom Prüfungsamt bestellt.
(2) Als Prüfende oder Prüfender kann nur bestellt werden, wer über einen einschlägigen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation verfügt.
(3) Die Prüfenden sollen hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Finanzen sein. Als Prüfende oder Prüfender kann auch bestellt werden, wer in der Vergangenheit mindestens fünf Jahre eine solche Tätigkeit ausgeübt hat.
(4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11C0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21877f832ce68b185e7d7b3631c79ee9c360b9bef66b32c67aa46cce822b04e7

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