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GVIDVDV

§ 29Praxisstudien

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1) Die Praxisstudien sind Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden.
(2) Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11C0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21877f832ce68b185e7d7b3631c79ee9c360b9bef66b32c67aa46cce822b04e7

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