Zum Gesetzesinhalt

GVIDVDV

§ 27Modulhandbuch

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Finanzen ein Modulhandbuch.
(2) Das Modulhandbuch regelt:
1.
die Einzelheiten zur Studienstruktur,
2.
den Studienablauf,
3.
die Lernorte,
4.
die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte auf die Module,
5.
die Modulbeschreibungen der Fachstudien und Praxisstudien,
6.
die Wahlprofile, die aus mehreren Modulen (Wahlpflichtmodulen) bestehen,
7.
die Wahlmöglichkeiten zwischen einzelnen Modulen,
8.
die Angaben zu den Modulverantwortlichen,
9.
die Einzelheiten zu den Qualifikationszielen,
10.
die Einzelheiten zu den Studieninhalten,
11.
die Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten und
12.
die Vorgaben zu den Prüfungen.
(3) Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Studiengangs veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11C0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21877f832ce68b185e7d7b3631c79ee9c360b9bef66b32c67aa46cce822b04e7

XML-Quelle beim Herausgeber