GVGEG
§ 17
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- 1.
- zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2.
- für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
- 3.
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 4.
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
- 5.
- zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000770877
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b6ac16c80494d233a6c1dc425b4e175a1132e8b17322780e1613ef5248c115a