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GVGEG

§ 16

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig
1.
an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Auswärtige Amt,
2.
in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländischen konsularischen Vertretung zusätzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000770877

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b6ac16c80494d233a6c1dc425b4e175a1132e8b17322780e1613ef5248c115a

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