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GtDWSVVDV

§ 7Allgemeines

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praktika und Lehrveranstaltungen. Während der berufspraktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die nach § 1 Nummer 1 nachgewiesenen Kenntnisse hinausgehen. Sie lernen, ihre theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.
(2) Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Ausbildung ist die Einstellungsbehörde verantwortlich. Die berufspraktische Ausbildung findet in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen statt. Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden. Die berufspraktische Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2997293e6d53bfbee1592bbcdb20b8177b79ee09a2d081a3c5d109fd400f9f40

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