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§ 5Nachteilsausgleich

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei den Praxisarbeiten sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Entscheidungen über Erleichterungen bei der Abschlussprüfung trifft das Prüfungsamt, in allen anderen Fällen entscheidet die Einstellungsbehörde.
(3) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hochschule sind die Absätze 1 und 2 insoweit entsprechend anzuwenden, als sie den Bestimmungen der Hochschule nicht widersprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2997293e6d53bfbee1592bbcdb20b8177b79ee09a2d081a3c5d109fd400f9f40

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