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§ 28Prüfungsakten, Einsichtnahme
- 1.
- die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung oder das Zeugnis des Bachelorstudiums,
- 2.
- eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung,
- 3.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 12 Absatz 1 oder nach § 17 Absatz 1 und
- 4.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297400012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2997293e6d53bfbee1592bbcdb20b8177b79ee09a2d081a3c5d109fd400f9f40