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GtDWSVVDV

§ 25Wiederholung von Prüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

(1) Wer die Bachelorprüfung oder Teile der Bachelorprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach näherer Maßgabe der Vorschriften der kooperierenden Hochschule wiederholen. Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert. Wenn die Bachelorprüfung nach näherer Maßgabe der Vorschriften der kooperierenden Hochschule endgültig nicht bestanden worden ist, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfung zulassen.
(3) Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Prüfungsamt, wie lang die Wiederholungsphase sein soll, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Praxisarbeiten zu absolvieren sind. Die Wiederholungsphase soll drei Monate nicht unterschreiten und ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(5) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
(6) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2997293e6d53bfbee1592bbcdb20b8177b79ee09a2d081a3c5d109fd400f9f40

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